AGB / Larens Zurich


I. ANWENDUNGSBEREICH

Der Verkäufer verkauft und liefert aufgrund der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Der Kaufvertrag kommt zustande mit Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer. Liegen der Bestellung des Käufers abweichende AGB zugrunde, so gilt die Auftragsbestätigung des Verkäufers als neues Angebot, die Abnahme der gelieferten Ware als Annahme dieses Angebots. Abweichende AGB des Käufers gelten nur im Falle der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

II. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag und Vorvertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Baden (AG) / Schweiz.

III. PREISE, ANSICHTSSENDUNGEN

1. Bei wesentlichen Kostenänderungen sind Preisänderungen möglich. Bei wesentlichen Preiserhöhungen kann der Käufer 14 Tage nach Mitteilung vom Kaufvertrag zurücktreten. 2. Blockaufträge sind zulässig. Ihre Abwicklung kann durch Sondervereinbarungen geregelt werden. 3. Die Frist für die Rücksendung von bestellten Auswahl- oder Ansichtssendungen beträgt 14 Tage und kann nur auf besondere Anforderung mit Zustimmung des Verkäufers ausgedehnt werden. Nach Ablauf der Frist kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Rücksendungspflicht verlangt werden. Bei bestellten Auswahl- und Ansichtssendungen trägt der Käufer die Versandkosten für den Hin- und Rücktransport und das Risiko des Versandes. Ansichtsware ist zu versichern.

IV. LIEFERUNG

1. Für die Art und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Liefertermine werden nach bestem Wissen angegeben. 2. Die Lieferverpflichtung steht unter dem aufschiebenden Vorbehalt der tatsächlichen Produktion der jeweils auftragsgegenständlichen Ware und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Im Falle von Streiks, Aussperrung (auch bei Lieferanten des Verkäufers) und sonstiger vom Verkäufer nicht zumindest grobfahrlässig verursachter Verzögerungen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Teillieferungen sind zulässig. 3. Im Verzugsfall kann der Käufer nach Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers in Lauf gesetzt.

V. MÄNGELRÜGE

1. Beanstandungen an den gelieferten Waren sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Ware durch schriftliche Anzeige beim Verkäufer zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Beschaffenheit der gelieferten Ware als vertraglich vereinbart im Sinne der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Kaufvertrages. Beabstandete Stücke dürfen nur an den Verkäufer oder an einen von ihm benannten Dritten versandt werden. Für die versandkosten ist der Käufer vorleistungspflichtig. Im Fall der Nacherfüllung trägt der Käufer die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. 2. Bei vom Käufer abgeändeter oder umgearbeiteter Ware sind Mängelrügen ebenso ausgeschlossen wie bei bereits gereinigter Ware. 3. Handelsübliche oder geringe nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität und Farbe dürfen nicht beanstandet werden. Die Ware, die Material- oder Herstellungsfehler aufweist, wird nach Wahl des Verkäufers kostenlos instand gesetzt, ausgetauscht oder gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückgenommen. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter sowie in den Fällen, in denen nach dem Produktionshaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden gehaftet werden muss. 4. Für die Lieferung von Ersatzstücken gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Lieferung. 5. Für Beanstandungen hinsichtlich versteckter Mängel der gelieferten Ware gilt abweichend von Ziffer 5.1 die gesetzliche Regelung. 6. Anprüche wegen Mängeln der gelieferten Sache verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt der Ware. 7. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. 8. Zusätzlich über den Wortlaut dieser Bestimmung hinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen.

VI. ZAHLUNG

1. Die Rechnung wird zum Tage der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls ist ausgeschlossen. 2. Rechnungen sind, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart und auf der Vorderseite von Lieferschein und Rechnung festgehalten ist, zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto oder 30 Tage netto. Darüber hinaus übliche Bankspesen. 3. Die Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. 4. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.

VII. ZAHLUNGSVERZUG

1. Der Käufer kommt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware in Zahlungsverzug. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe der banküblichen Überziehungskredite, mindestens jedoch 8% über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank berechnet. 2. War der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vetrag verpflichtet, auch wenn die fälligen Rechnungsbeträge inklusive Verzugszinsen bezahlt sind. 3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder muss der Verkäufer eine Solche bei Anwendung der üblichen Sorgfalt befürchten, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen, gleich aus welchem Vertrag, unter Fortfall ggf. eingeräumter Zahlungsziele, Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Gleichzeitig werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung (auch solche aus eingegangenen Wechselverbindlichkeiten) sofort fällig.

VIII. ZAHLUNGSWEISE

1. Die Zahlung hat per Banküberweisung zu erfolgen. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. 3. Wechsel, Schecks oder ähnliche Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Spesen und Zinsen gehen zu Lasten des Käufers. 4. Mit Begebung des Wechsels geht auch das Eigentum an dem Wechsel an den Käufer über.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (einschliesslich sämtlicher Forderungen aus laufender Rechnung), die dem Verkäufer und den oben bezeichneten, mit ihm verbundenen Unternehmen, jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert der Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Sollte der vorbezeichnete Konzernvorbehalt unwirksam sein oder werden, so tritt an die Stelle des Konzerns der Verkäufer mit der Massgabe, dass ihm bis zur Erfüllung aller Forderungen aus laufender Rechnung , die jetzt oder künftig entstehen, die nachfolgenden Sicherheiten gewährt werden, die er auf Verlangen nch seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Sollte die hier vorgesehene Regelung wegen Vorliegens einer Übersicherung als unwirksam anzusehen sein, so sind die Voraussetzungen einer Freigabe der Sicherheiten nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmässig (zum Rechnungswert der Vorbehaltsware) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeldlich. Ware, an der dem Verkäufer das (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmässigen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräussern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf und einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn, widerruflich die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt. 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage. 6. Der Verkäufer hat das Recht, die mit dem Eigentumsvorbehalt belegte Ware oder die an ihre Stelle getretenen Güter jederzeit zu besichtigen. Der Käufer gestattet unwiderruflich das Betreten seiner Räume zu diesem Zweck und – bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Herausgabe – das Wegnehmen der gelieferten Ware, ohne dass hierin eine verbotene Eigenmacht liegt.

X. SCHLUSSBESTIMMUNG

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auch des Vertrages als solchen nicht berührt werden. In diesem Falle ist der Käufer vielmehr verpflichtet, mit dem Verkäufer Regelungen zu treffen, welche den unwirksamen Bestimmungen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt entsprechen oder möglichst nahe kommen.